Satzung

Satzung und Beitragsordnung als PDF herunterladen

Verabschiedet am 19. Juni 2017, geändert auf der Vorstandssitzung am 13. Juli 2017.

HEIPAR – Freund*innen und Ehemalige des deutsch-französischen Master- und Doktorandenprogramms in Geschichtswissenschaften Paris-Heidelberg e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „HEIPAR – Freund*innen und Ehemalige des deutschfranzösischen Master- und Doktorandenprogramms in Geschichtswissenschaften Paris-Heidelberg“. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg.
  3. Der Verein versteht sich als politisch neutral und gehört keiner Konfession an. Er ist international tätig.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO) im Rahmen des von der Mention Histoire der École des Hautes Études en Sciences Sociales Paris und dem Historischen Seminar der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg durchgeführten Master- und Doktorandenprogramms in Geschichtswissenschaften und der Ausbildung von Studierenden und Ehemaligen der Geschichtswissenschaften in beiden Ländern.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, Weiterbildungsangeboten und durch Treffen und Publikationen für die Studierenden, Ehemaligen und Lehrenden des deutsch-französischen Master- und Doktorandenprogramms beider Institutionen. Ferner dient die Herstellung von Kontakten und die Ermöglichung eines Erfahrungsaustauschs zwischen Studierenden, Ehemaligen und den Beteiligten an den Universitäten der Verwirklichung des Vereinszwecks.

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Mitgliedschaftsantrag muss in Textform vorliegen, kann aber auch in digitaler Form per E-Mail oder Online-Formular eingereicht werden.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Dabei genügt es, wenn ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied über den Mitgliedschaftsantrag entscheidet.
  4. Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit Heidelberg Alumni International (HAI) an und unterstützt es, dass alle Mitglieder des Vereins auch Mitglieder von HAI werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitglieds bzw. der Auflösung der juristischen Person, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform (auch in digitaler Form per E-Mail möglich) gegenüber einem Vorstandsmitglied. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich, allerdings kann der Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres nicht erstattet werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder in Textform zu rechtfertigen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit bestimmt und in einer Beitragsordnung festgehalten. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
  2. Jedes Mitglied kann zu jedem Zeitpunkt beim Vorstand einen Antrag auf Befreiung von den Beiträgen stellen, über den der Vorstand unter Berücksichtigung des vorigen Satzes entscheidet.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende, die/der Schriftführer*in und die/der Kassenwart*in. Jede*r von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.
  2. Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind alle Mitglieder des Vorstandes im Sinnes des § 26 BGB sowie als geborenes Mitglied zusätzlich die/der Lehrende, die/der die Funktion der/des Programmbeauftragten des von der Mention Histoire der École des Hautes Études en Sciences Sociales Paris und dem Historischen Seminar der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg durchgeführten Master- und Doktorandenprogramms in Geschichtswissenschaften auf Seiten der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg wahrnimmt. Das geborene Mitglied ist nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Der erweiterte Vorstand ist ab einer Anzahl von mindestens zwei Mitgliedern arbeits- und beschlussfähig.
  4. Im erweiterten Vorstand sollen Institutionszugehörigkeit und Geschlecht in Bezug auf die Gesamtheit der Vereinsmitglieder nach Möglichkeit angemessen repräsentiert sein.
  5. Der erweiterte Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
  6. Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des erweiterten Vorstands werden auf der ersten Vorstandssitzung des jeweils neu gewählten Vorstands festgelegt.
  7. Der erweiterte Vorstand leitet dem Direktorium des Historischen Seminars der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg seinen jährlichen Rechenschaftsbericht zu, solange der Verein dort seinen Sitz hat.

§ 9 Amtszeit des Vorstands im Sinne des § 26 BGB und des geborenen Mitglieds des erweiterten Vorstands

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands im Sinne des § 26 BGB während der Amtsperiode aus, so ist ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtszeit der ausgeschiedenen Person zu wählen. Die Wahl eines Ersatzmitglieds kann durch eine Online-Abstimmung erfolgen, zu der alle Vereinsmitglieder per E-Mail oder Brief eingeladen werden.
  3. Gibt es einen Wechsel der/des Programmbeauftragten des von der Mention Histoire der École des Hautes Études en Sciences Sociales Paris und dem Historischen Seminar der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg durchgeführten Master- und Doktorandenprogramms in Geschichtswissenschaften auf Seiten der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, so scheidet diese/dieser aus dem erweiterten Vorstand aus und ihr/sein Nachfolger*in wird in den erweiterten Vorstand berufen. Sie/Er nimmt die Berufung in Textform an oder lehnt sie ab.

§ 10 Beschlussfassung des erweiterten Vorstands

  1. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von sieben Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Die/Der Leiter*in wird von den anwesenden Mitgliedern des erweiterten Vorstands für die jeweilige Sitzung bestimmt.
  3. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des erweiterten Vorstands anwesend sind oder an der zu diesem Zweck durchgeführten Video-, Audio- oder Instant-Messaging-Konferenz teilnehmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Leiter*in der Vorstandssitzung.
  4. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstands sind zu Beweiszwecken schriftlich zu protokollieren und von der/dem Sitzungsleiter*in zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder per Video-, Audio- oder Instant-Messaging-Konferenz gefasst werden, wenn alle Mitglieder des erweiterten Vorstands ihre Zustimmung zu dieser Regelung erklären.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragen sind.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann seine Stimme mittels Vollmacht in Textform für den Zeitraum einer Mitgliederversammlung auf ein anderes Mitglied übertragen. Kein Mitglied kann mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen sowie für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichts des erweiterten Vorstands (Rechenschaftsbericht) b) Entlastung des Vorstands im Sinne des § 26 BGB, c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags im Rahmen des Beschlusses über die Beitragsordnung, d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB, e) Wahl und Abberufung von zwei Kassenprüfer*innen, f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von 10 Prozent der Vereinsmitglieder in Textform (auch in digitaler Form) unter Angabe von Gründen verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail oder Brief unter der beim erweiterten Vorstand hinterlegten Postanschrift oder E-Mail-Adresse durch den erweiterten Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitglieder können Änderungen an der Tagesordnung vorschlagen, über die die einberufene Mitgliederversammlung per Beschluss entscheidet.
  4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Versammlung leitet ein (zum Zeitpunkt der Einberufung) amtierendes Mitglied des erweiterten Vorstands. Die/Den Protokollführer*in bestimmt die/derVersammlungsleiter*in.
  6. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, welches von dem/der Schriftführer*in und dem/der 1. Vorsitzenden bzw. – im Falle von dessen/deren Verhinderung – von dem/der 2. Vorsitzenden unterzeichnet wird.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Sitzungen des erweiterten Vorstands und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem 1. Vorsitzenden, bzw. – im Falle von dessen/deren Verhinderung – von der/dem 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Bildung. Die begünstigte Körperschaft bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.

Die vorstehende Satzung wurde nach Forderung des Amtsgerichts Mannheim (Registergericht) in der Vorstandssitzung am 13. Juli 2017 in Heidelberg durch drei Vorstandsmitglieder zur Ausräumung von Eintragungshindernissen des Vereins in modifizierter Fassung verabschiedet.

13. Juli 2017, Heidelberg.